Wie man Leistungen optimal kombinieren kann
In der Pflege gibt es viele verschiedene Ansätze, um die Bedürfnisse von Personen mit Pflegegrad zu erfüllen. Einer dieser Ansätze ist die Kombinationspflege, die sich durch ihre Vielseitigkeit und Anpassungsfähigkeit auszeichnet. In diesem Artikel möchten wir die Kombinationspflege näher beleuchten, ihre Vorteile erläutern und wie sie dazu beitragen kann, eine umfassende und bedarfsgerechte Pflege zu gewährleisten.
Inhalt
Definition Kombinationspflege
Die Kombinationspflege, wie der Name schon vermuten lässt, bezieht sich auf die Kombination verschiedener Pflegearten, um den individuellen Bedürfnissen der zu pflegenden Person gerecht zu werden.
Im Rahmen der häuslichen Pflege besteht die Möglichkeit, sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen zu beziehen. Das Ziel der Kombinationspflege besteht darin, eine individuelle und bestmögliche Versorgung der Betroffenen sicherzustellen und gleichzeitig pflegende Angehörige im Pflegealltag zu entlasten.
Die Kombinationspflege kombiniert Pflegesachleistung und Pflegegeld. Gesetzlich geregelt ist sie im § 38 SGB XI
Pflegegeld und Pflegesachleistung - was war das nochmal?
Pflegegeld ist eine finanzielle Geldleistung, die monatlich an die pflegebedürftige Person selbst ausgezahlt wird, wenn die Pflege durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche erfolgt.
Pflegesachleistungen sind Dienstleistungen, die von professionellen Pflegekräften/ambulanten Pflegediensten erbracht werden, um pflegebedürftige Personen zu versorgen.
Gemeinsamkeiten
- Pflegegrade: Sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen stehen Personen zur Verfügung, die mindestens Pflegegrad 2 haben.
- Häusliche Pflege: Sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen gehören als Leistungen der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege.
- Unterstützung der Pflege: Sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen sollen dazu dienen, die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen in ihrer häuslichen Umgebung sicherzustellen.
Unterschiede
Pflegesachleistungen:
- Pflegesachleistungen sind zweckgebunden und können von Pflegediensten oder Einzelpersonen abgerechnet werden, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen haben Sie dienen dazu, die Kosten der professionellen Pflege zu decken bzw. zu mildern und sind nicht für andere Zwecke frei verfügbar.
Pflegegeld:
- Pflegegeld ist nicht zweckungebunden → Es kann von der pflegebedürftigen Person frei verwendet werden, solange die häusliche Pflege gesichert ist. Oft wird es an pflegende Angehörige weitergegeben, um sie für Ihren Pflegeaufwand zu entlohnen
Voraussetzungen & Beantragung der Kombinationspflege
Die Kombinationspflege muss immer von der pflegebedürftigen Person oder einem Bevollmächtigten schriftlich bei der Pflegekasse beantragt werden.
Die Antrags- bzw. Änderungsformulare erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Viele Pflegekassen stellen die Anträge bereits zum Download auf ihrer Internetseite bereit. Die meisten Pflegekasse akzeptieren alternativ auch ein formloses Schreiben mit dem Antrag auf Änderung.
Voraussetzung für die Nutzung/Beantragung von Kombinationspflege:
- Es liegt Pflegegrad 2 oder höher vor.
- Die Pflege findet in der Häuslichkeit statt.
- Die pflegebedürftige Person möchte Sachleistungen von einem anerkannten Leistungserbringer beziehen.
- die pflegebedürftige Person hat eine (oder mehrere) private Pflegeperson(en).
Zusammensetzung und Berechnung der Kombinationspflege
Die Kombinationspflege setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
Pflegegeld: Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem zugewiesenen Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist der monatliche Pflegegeldbetrag.
Ambulante Pflegesachleistungen: Die Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen ist vom Pflegegrad abhängig. Je höher der Pflegegrad, desto höher der Sachleistungsbetrag.
Die Berechnung der Kombinationspflege erfolgt prozentual und unter Berücksichtigung des jeweiligen Pflegegrades: Im Rahmen der Kombinationspflege hängt die Höhe des Pflegegeldes von dem Umfang der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen ab. Das Pflegegeld reduziert sich entsprechend dem Prozentsatz der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen.
Im Gegenzug bedeutet dies, dass bei geringerem Bedarf an Pflegesachleistungen ein höherer Betrag an Pflegegeld zur Verfügung steht.
Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, wie viel Pflegegeld oder Pflegesachleistungen Ihnen zustehen, wenn die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden. Je nach Pflegegrad erhalten Sie unterschiedliche Beträge an Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen.
SL SL | PG in % | SL in € | PG in € | SL in € | PG in € | SL in € | PG in € | SL in € | PG in € | SL in € | PG in € |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
PG1 | PG1 | PG2 | PG2 | PG3 | PG3 | PG4 | PG4 | PG5 | PG5 | ||
100 | 0 | - | - | 724,00 | 0 | 1.363,00 | 0 | 1.693,00 | 0 | 2.095,00 | 0 |
90 | 10 | - | - | 651,60 | 31,60 | 1.226,70 | 54,50 | 1.523,70 | 72,80 | 1.885,50 | 90,10 |
80 | 20 | - | - | 579,20 | 63,20 | 1.090,40 | 109,00 | 1.354,40 | 145,60 | 1.676,00 | 180,20 |
70 | 30 | - | - | 506,80 | 94,80 | 954,10 | 163,50 | 1.185,10 | 218,40 | 1.466,50 | 270,30 |
60 | 40 | - | - | 434,40 | 126,40 | 817,80 | 218,00 | 1.015,80 | 291,20 | 1.257,00 | 360,40 |
50 | 50 | - | - | 362,00 | 158,00 | 681,50 | 272,50 | 846,50 | 364,00 | 1.047,50 | 450,50 |
40 | 60 | - | - | 289,60 | 189,60 | 545,20 | 327,00 | 677,20 | 436,80 | 838,00 | 540,60 |
30 | 70 | - | - | 217,20 | 221,20 | 408,90 | 381,50 | 507,90 | 509,60 | 628,50 | 630,70 |
20 | 80 | - | - | 144,80 | 252,80 | 272,60 | 436,00 | 338,60 | 582,40 | 419,00 | 720,80 |
10 | 90 | - | - | 72,40 | 284,40 | 136,30 | 490,50 | 169,30 | 655,20 | 209,50 | 810,90 |
0 | 100 | - | - | 0 | 316 | 0 | 545 | 0 | 728,00 | 0 | 901,00 |
SL = Sachleistungen, PG = Pflegegeld, PG1 = Pflegegrad 1, PG2= Pflegegrad 2, PG3= Pflegegrad 3, PG4= Pflegegrad 4, PG5 = Pflegegrad 5
Beispiel:
Die pflegebedürftige Person nimmt Pflegesachleistungen in Anspruch, indem sie 5x im Monat geduscht wird. Diese Dienstleistung führt ein ambulanter Pflegedienst aus.
5x Ganzwaschung je 25,96 € = 129,80
5x Hausbesuchspauschale je 3,72 € =18,60
Gesamtkosten= 148,40€
Das Sachleistungsbudget für Pflegegrad 2 beträgt maximal 724€
Das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beträgt maximal 316€
-> genutzter Sachleistungsanteil für die Pflege = 20,5% (724€ = 100% 148,40= 20,5%)
-> dementsprechend bleibt ein Pflegegeldleistungsanteil von 79,5%
das anteilige Pflegegeld beträgt daher 251,22€ (79,5% von 316€)
Kombinationsleistungen in der Praxis:
Wenn Sie sich für eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen entscheiden, wird der Pflegedienst, die mit Ihnen vereinbarten Leistungen, durchführen und diese am Anfang des Folgemonats mit der Pflegekasse abrechnen. Die Pflegekasse rechnet dann aus, wie viel Pflegegeld Ihnen anteilig zur Verfügung steht und zahlt Ihnen diesen Betrag auf das von Ihnen genannte Konto aus. Sie erhalten, bei Wahl der Kombinationsleistungen, das Pflegegeld also immer erst im Nachhinein ausgezahlt.
Sie haben spezifische Fragen oder wünschen sich einen ersten Überblick rund um das Thema Pflege zu bekommen? Wir unterstützen Sie mit Ihrer Pflege in einem persönlichen Austausch – individuell, fürsorglich und unabhängig von Ihrem Wissensstand!
Fazit
Die Kombinationspflege ist eine flexible und bedarfsgerechte Möglichkeit, die Leistungen der Pflegeversicherung zu nutzen. Sie kann die Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen verbessern und Angehörige entlasten. Informieren Sie sich umfassend und nutzen Sie die Kombinationspflege, um Ihre individuellen Bedürfnisse zu erfüllen.